Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 392
§ 392 – Obergrenzen für Beförderungsämter
Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur kann bestimmte Obergrenzen für Beförderungsämter überschreiten.
- Dies ist erlaubt, wenn es sachgerecht bewertet wird.
- Der Grund für das Überschreiten ist, Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse zu vermeiden.
- Dies gilt insbesondere bei einer Reduzierung von Planstellen.
- Die Regelung bezieht sich auf § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung.